Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2007

Geschäftszahl

2005/05/0215

Rechtssatz

Der ursprüngliche Baukonsens erfasst das gesamte Gebäude. Allein durch einen - selbst ohne Konsens vorgenommenen - Dachabbruch und den in der Folge vorgenommenen Um- bzw. Zubau durch Errichtung einer neuen Dachkonstruktion mit einer damit verbundenen Errichtung von Dachgeschossen geht ein derartiger Konsens nicht unter vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. April 1992, Zl. 92/06/0065).