Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/05/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/05/0181

Entscheidungsdatum

28.04.2006

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82103 Kleingarten Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
KlGG NÖ 1988 §6 Abs2;

Rechtssatz

Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert. [Hier: Die - wenn auch geringfügige - Abweichung vom bewilligten Vorhaben ist deshalb wesentlich, weil damit auch eine Überschreitung der für eine Kleingartenhütte zulässigen Grundrissfläche verbunden ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/05/0122, mwN).]

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050181.X01

Im RIS seit

30.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JWR_2005050181_20060428X01