Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2005/05/0181
Entscheidungsdatum
28.04.2006
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82103 Kleingarten Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
KlGG NÖ 1988 §6 Abs2;
Rechtssatz
Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert. [Hier: Die - wenn auch geringfügige - Abweichung vom bewilligten Vorhaben ist deshalb wesentlich, weil damit auch eine Überschreitung der für eine Kleingartenhütte zulässigen Grundrissfläche verbunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/05/0122, mwN).]Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert. [Hier: Die - wenn auch geringfügige - Abweichung vom bewilligten Vorhaben ist deshalb wesentlich, weil damit auch eine Überschreitung der für eine Kleingartenhütte zulässigen Grundrissfläche verbunden ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/05/0122, mwN).]
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050181.X01
Im RIS seit
30.05.2006
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012
Dokumentnummer
JWR_2005050181_20060428X01