Verwaltungsgerichtshof
28.04.2006
2005/05/0181
Die Baubewilligung wird für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert. [Hier: Die - wenn auch geringfügige - Abweichung vom bewilligten Vorhaben ist deshalb wesentlich, weil damit auch eine Überschreitung der für eine Kleingartenhütte zulässigen Grundrissfläche verbunden ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/05/0122, mwN).]