Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2005/05/0176
Entscheidungsdatum
14.10.2005
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
Rechtssatz
Ein Bauauftrag an den vom Eigentümer des Gebäudes verschiedenen Grundeigentümer kommt nicht in Betracht. In einem solchen Fall ist vielmehr der Auftrag immer an den Eigentümer (alle Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1993, Zl. 92/05/0322).Ein Bauauftrag an den vom Eigentümer des Gebäudes verschiedenen Grundeigentümer kommt nicht in Betracht. In einem solchen Fall ist vielmehr der Auftrag immer an den Eigentümer (alle Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1993, Zl. 92/05/0322).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050176.X05
Im RIS seit
08.11.2005
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2012
Dokumentnummer
JWR_2005050176_20051014X05