Verwaltungsgerichtshof
14.10.2005
2005/05/0176
Ein Bauauftrag an den vom Eigentümer des Gebäudes verschiedenen Grundeigentümer kommt nicht in Betracht. In einem solchen Fall ist vielmehr der Auftrag immer an den Eigentümer (alle Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1993, Zl. 92/05/0322).