Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/05/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2005/05/0147

Entscheidungsdatum

19.09.2006

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
Bebauungsplan Eisenkappel-Vellach 2004 §2;
Bebauungsplan Eisenkappel-Vellach 2004 §7 Abs4;

Rechtssatz

Dem Nachbarn (Anrainer) kommen aus den Vorschriften über die erforderliche Verbindung eines Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu vergleiche hiezu Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, E 114 ff zu Paragraph 23, Krnt BauO 1996, S. 267). Auf Grund der Anordnung im Paragraph 7, Absatz 4, des textlichen Bebauungsplanes für das Gebiet der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach vom 16. Juli 2004 ("Soweit in einem Altbestand bereits Wegbreiten gegeben sind, die unter den im Absatz eins, angegebenen Breiten liegen, so gilt dies als Mindestbreite, wenn dem keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.") war bei Berechnung der Geschossflächenzahl nach Paragraph 2, dieser Verordnung von der als Bauland gewidmeten Grundstücksfläche auszugehen, wobei im Beschwerdefall neben dem zu bebauenden Grundstück auch das damit zusammenhängende, weil unmittelbar anrainende Grundstück der zweitmitbeteiligten Bauwerberin mit einzubeziehen war.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050147.X09

Im RIS seit

25.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010

Dokumentnummer

JWR_2005050147_20060919X09