Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/05/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2005/05/0147

Entscheidungsdatum

19.09.2006

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten

Norm

BauO Krnt 1996 §17;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4 Abs2;
Bebauungsplan Eisenkappel-Vellach 2004 §8 Abs3;

Rechtssatz

Da - abgesehen vom fehlenden Wohnzweck - die (mit einem Wohnhaus) mitbewilligte Garage und der Heizraum samt Öllager sowohl vom Hauptgebäude als auch vom Kellerabgang baulich getrennt sind, also keinen unmittelbaren Zugang zum Hauptgebäude haben, sind diese Bauvorhaben keine Zubauten, sondern vielmehr als Nebengebäude zu qualifizieren. Der Anbau der statisch unabhängigen Nebengebäude an das Hauptgebäude hindert deren Beurteilung als Nebengebäude nicht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2000/05/0245).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050147.X08

Im RIS seit

25.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010

Dokumentnummer

JWR_2005050147_20060919X08

Rechtssatz für 2008/05/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/05/0073

Entscheidungsdatum

28.10.2008

Index

L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauRallg;
BebauungsplanV Klagenfurt 2003 §1 Abs2 litd;
BebauungsplanV Klagenfurt 2003 §3 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0147 E 19. September 2006 RS 8 (hier: nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Da - abgesehen vom fehlenden Wohnzweck - die (mit einem Wohnhaus) mitbewilligte Garage und der Heizraum samt Öllager sowohl vom Hauptgebäude als auch vom Kellerabgang baulich getrennt sind, also keinen unmittelbaren Zugang zum Hauptgebäude haben, sind diese Bauvorhaben keine Zubauten, sondern vielmehr als Nebengebäude zu qualifizieren. Der Anbau der statisch unabhängigen Nebengebäude an das Hauptgebäude hindert deren Beurteilung als Nebengebäude nicht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2000/05/0245).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050073.X03

Im RIS seit

04.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2008050073_20081028X03