Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2008/05/0073
Entscheidungsdatum
28.10.2008
Index
L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
BauRallg;
BebauungsplanV Klagenfurt 2003 §1 Abs2 litd;
BebauungsplanV Klagenfurt 2003 §3 Abs1;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0147 E 19. September 2006 RS 8
(hier: nur letzter Satz)
Stammrechtssatz
Da - abgesehen vom fehlenden Wohnzweck - die (mit einem Wohnhaus) mitbewilligte Garage und der Heizraum samt Öllager sowohl vom Hauptgebäude als auch vom Kellerabgang baulich getrennt sind, also keinen unmittelbaren Zugang zum Hauptgebäude haben, sind diese Bauvorhaben keine Zubauten, sondern vielmehr als Nebengebäude zu qualifizieren. Der Anbau der statisch unabhängigen Nebengebäude an das Hauptgebäude hindert deren Beurteilung als Nebengebäude nicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2000/05/0245).Da - abgesehen vom fehlenden Wohnzweck - die (mit einem Wohnhaus) mitbewilligte Garage und der Heizraum samt Öllager sowohl vom Hauptgebäude als auch vom Kellerabgang baulich getrennt sind, also keinen unmittelbaren Zugang zum Hauptgebäude haben, sind diese Bauvorhaben keine Zubauten, sondern vielmehr als Nebengebäude zu qualifizieren. Der Anbau der statisch unabhängigen Nebengebäude an das Hauptgebäude hindert deren Beurteilung als Nebengebäude nicht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2000/05/0245).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008050073.X03
Im RIS seit
04.12.2008
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011
Dokumentnummer
JWR_2008050073_20081028X03