Verwaltungsgerichtshof
19.09.2006
2005/05/0147
Da - abgesehen vom fehlenden Wohnzweck - die (mit einem Wohnhaus) mitbewilligte Garage und der Heizraum samt Öllager sowohl vom Hauptgebäude als auch vom Kellerabgang baulich getrennt sind, also keinen unmittelbaren Zugang zum Hauptgebäude haben, sind diese Bauvorhaben keine Zubauten, sondern vielmehr als Nebengebäude zu qualifizieren. Der Anbau der statisch unabhängigen Nebengebäude an das Hauptgebäude hindert deren Beurteilung als Nebengebäude nicht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2000/05/0245).