Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/05/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2005/05/0147

Entscheidungsdatum

19.09.2006

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Krnt 1996 §17;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4 Abs2;
Bebauungsplan Eisenkappel-Vellach 2004 §8 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Weder die Krnt BauO 1996 noch die Kärntner Bauvorschriften enthalten eine abschließende Definition für einen Zubau und Nebengebäude. Im Anschluss an Krzizek, System des Österreichischen Baurechts, erster Teil, Seite 14, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einem Zubau jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung zu verstehen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0321). Im Geltungsbereich der oberösterreichischen Bauordnung hat der Verwaltungsgerichtshof für die Annahme eines Zubaues jedenfalls die Verbindung eines Gebäudes mit dem Zubau, sei es durch eine Verbindungstüre, sei es in Form einer baulichen Integration, wie im Fall eines abgeschleppten Daches, das über den Zubau reicht, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entsteht, verlangt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2000/05/0245).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050147.X06

Im RIS seit

25.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010

Dokumentnummer

JWR_2005050147_20060919X06