Verwaltungsgerichtshof
19.09.2006
2005/05/0147
Weder die Krnt BauO 1996 noch die Kärntner Bauvorschriften enthalten eine abschließende Definition für einen Zubau und Nebengebäude. Im Anschluss an Krzizek, System des Österreichischen Baurechts, erster Teil, Seite 14, ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter einem Zubau jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung zu verstehen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/05/0321). Im Geltungsbereich der oberösterreichischen Bauordnung hat der Verwaltungsgerichtshof für die Annahme eines Zubaues jedenfalls die Verbindung eines Gebäudes mit dem Zubau, sei es durch eine Verbindungstüre, sei es in Form einer baulichen Integration, wie im Fall eines abgeschleppten Daches, das über den Zubau reicht, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entsteht, verlangt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 2000/05/0245).