Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2005/05/0129
Entscheidungsdatum
20.12.2005
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Rechtssatz
Soll das eingereichte Bauvorhaben nicht an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie errichtet werden, kommt bei Berechnung der Gebäudehöhe § 81 Abs. 2 BauO für Wien zur Anwendung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0121).Soll das eingereichte Bauvorhaben nicht an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie errichtet werden, kommt bei Berechnung der Gebäudehöhe Paragraph 81, Absatz 2, BauO für Wien zur Anwendung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0121).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050129.X03
Im RIS seit
18.01.2006
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012
Dokumentnummer
JWR_2005050129_20051220X03