Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Geschäftszahl

2005/05/0129

Rechtssatz

Soll das eingereichte Bauvorhaben nicht an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie errichtet werden, kommt bei Berechnung der Gebäudehöhe Paragraph 81, Absatz 2, BauO für Wien zur Anwendung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0121).