Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/05/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2005/05/0065

Entscheidungsdatum

31.07.2006

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EisbEG 1954;
RAT §23 Abs9;

Rechtssatz

Im Allgemeinen ist als Bemessungsgrundlage für den Ersatz von Vertretungskosten, die dem Enteignungsgegner durch die Beiziehung eines Rechtsanwaltes im verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahren erwachsen sind, der zuerkannte Entschädigungsbetrag heranzuziehen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0079). Nach der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 9, RATG ist - folgt man dem in den Erläuterungen zur erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, mit denen die Absatz 9 und 10 dem Paragraph 23, RATG hinzugefügt wurden vergleiche Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig, Regierungsvorlage 898, S. 53), zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers - der dreifache Einheitssatz jedenfalls für die Ausführung der Berufung zuzusprechen, unabhängig davon, ob eine mündliche Berufungsverhandlung stattfand oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050065.X08

Im RIS seit

29.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2005050065_20060731X08