Verwaltungsgerichtshof
31.07.2006
2005/05/0065
Im Allgemeinen ist als Bemessungsgrundlage für den Ersatz von Vertretungskosten, die dem Enteignungsgegner durch die Beiziehung eines Rechtsanwaltes im verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahren erwachsen sind, der zuerkannte Entschädigungsbetrag heranzuziehen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0079). Nach der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 9, RATG ist - folgt man dem in den Erläuterungen zur erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, mit denen die Absatz 9 und 10 dem Paragraph 23, RATG hinzugefügt wurden vergleiche Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig, Regierungsvorlage 898, S. 53), zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers - der dreifache Einheitssatz jedenfalls für die Ausführung der Berufung zuzusprechen, unabhängig davon, ob eine mündliche Berufungsverhandlung stattfand oder nicht.