Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2005/05/0065
Entscheidungsdatum
31.07.2006
Index
L85004 Straßen Oberösterreich
Norm
LStG OÖ 1991 §2 Z7;
LStG OÖ 1991 §31 Abs1;
LStG OÖ 1991 §32;
Rechtssatz
Für den Fall der bereits erfolgten Errichtung einer bewilligungspflichtigen Straße ohne straßenrechtliche Bewilligung erweist sich eine nachträgliche straßenrechtliche Bewilligung nach § 31 OÖ LStG 1991 als notwendig. § 31 OÖ LStG 1991 ist nicht zu entnehmen, dass eine nachträgliche straßenrechtliche Bewilligung für den bereits erfolgten Bau einer Straße nicht möglich wäre.Für den Fall der bereits erfolgten Errichtung einer bewilligungspflichtigen Straße ohne straßenrechtliche Bewilligung erweist sich eine nachträgliche straßenrechtliche Bewilligung nach Paragraph 31, OÖ LStG 1991 als notwendig. Paragraph 31, OÖ LStG 1991 ist nicht zu entnehmen, dass eine nachträgliche straßenrechtliche Bewilligung für den bereits erfolgten Bau einer Straße nicht möglich wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050065.X05
Im RIS seit
29.08.2006
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017
Dokumentnummer
JWR_2005050065_20060731X05