Verwaltungsgerichtshof
31.07.2006
2005/05/0065
Für den Fall der bereits erfolgten Errichtung einer bewilligungspflichtigen Straße ohne straßenrechtliche Bewilligung erweist sich eine nachträgliche straßenrechtliche Bewilligung nach Paragraph 31, OÖ LStG 1991 als notwendig. Paragraph 31, OÖ LStG 1991 ist nicht zu entnehmen, dass eine nachträgliche straßenrechtliche Bewilligung für den bereits erfolgten Bau einer Straße nicht möglich wäre.