Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/05/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2005/05/0007

Entscheidungsdatum

27.06.2006

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §23 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/05/0339, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Flächenwidmung "Sondergebiet des Baulandes-Großkino" im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, Oö. ROG 1994, in der damals anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1997,, festgehalten, dass diese Widmung keinen Immissionsschutz nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften gewährt. Daran hat auch die Novellierung des Paragraph 23, Absatz 4, Oö. ROG 1994 mit der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 1999, Landesgesetzblatt 32 aus 1999,, nichts geändert, weil mit dieser Novelle dem Paragraph 23, Absatz 4, Oö. ROG 1994 nur der letzte Satz angefügt wurde. Im Ausschussbericht zu dieser Novelle (Näheres im vorliegenden Erkenntnis) wird also die schon aus dem Gesetzeswortlaut hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers ausdrücklich bestätigt, dass die mit der erwähnten Oö. ROG-Novelle 1999 erfolgte Ergänzung des Paragraph 23, Absatz 4, Oö. ROG 1994 - wie auch die übrigen Festlegungen in dieser Bestimmung - aus dem Gesichtspunkt der überörtlichen Raumordnung und somit nur im öffentlichen Interesse erfolgt sind. Die Bestimmung hat raumordnungspolitische Ziele zum Inhalt, aus welcher sich kein Anhaltspunkt ergibt, dass durch sie spezielle Interessen der Nachbarschaft geschützt werden sollen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. September 1986, Zl. 84/05/0221, betreffend Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf zur Rechtslage des Oö. Raumordnungsgesetzes 1972 sowie das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2001/05/0372, zur Sonderwidmung Bauland-Museum). Somit kommt den Nachbarn hinsichtlich der bloßen Einhaltung der Kerngebietwidmungen im Bauland kein subjektiv-öffentliches Recht zu.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050007.X07

Im RIS seit

08.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2005050007_20060627X07