Auf Grund der Vorstellung der mitbeteiligten Nachbarn durfte die Vorstellungsbehörde den von ihr als tragend bezeichneten Aufhebungsgrund (zur bindenden Wirkung des aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides siehe die hg. Erkenntnisse vom 22. November 2005, Zl. 2003/05/0156, und vom 16. Februar 1988, Zl. 87/05/0151), das bewilligte Bauvorhaben der Beschwerdeführerin widerspreche der Kerngebietswidmung des § 22 Abs. 4 Oö. ROG 1994, weil für dieses eine Sonderwidmung im Sinne des § 23 Abs. 4 letzter Satz Oö. ROG 1994 erforderlich gewesen wäre, nur dann zum Anlass einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nehmen, wenn die mitbeteiligten Parteien ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes schlechthin hatten.Auf Grund der Vorstellung der mitbeteiligten Nachbarn durfte die Vorstellungsbehörde den von ihr als tragend bezeichneten Aufhebungsgrund (zur bindenden Wirkung des aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides siehe die hg. Erkenntnisse vom 22. November 2005, Zl. 2003/05/0156, und vom 16. Februar 1988, Zl. 87/05/0151), das bewilligte Bauvorhaben der Beschwerdeführerin widerspreche der Kerngebietswidmung des Paragraph 22, Absatz 4, Oö. ROG 1994, weil für dieses eine Sonderwidmung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, letzter Satz Oö. ROG 1994 erforderlich gewesen wäre, nur dann zum Anlass einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nehmen, wenn die mitbeteiligten Parteien ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes schlechthin hatten.