Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2005/05/0001
Entscheidungsdatum
03.07.2007
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
BauO NÖ 1996 §33;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 idF 8200-8;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz
Voraussetzung der Anwendung des § 33 NÖ BauO 1996 ist, dass das Bauwerk nicht in einem der Bewilligung oder Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt wurde; Voraussetzung des Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ist, dass für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt. Nach beiden Bestimmungen kommt es somit auf die tatsächliche Ausführung an; nur wenn die tatsächliche Ausführung feststeht, kann es zu einem Auftrag nach einer der beiden Bestimmungen kommen.Voraussetzung der Anwendung des Paragraph 33, NÖ BauO 1996 ist, dass das Bauwerk nicht in einem der Bewilligung oder Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt wurde; Voraussetzung des Abbruchauftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ist, dass für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt. Nach beiden Bestimmungen kommt es somit auf die tatsächliche Ausführung an; nur wenn die tatsächliche Ausführung feststeht, kann es zu einem Auftrag nach einer der beiden Bestimmungen kommen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht
BauRallg9/3
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050001.X03
Im RIS seit
09.08.2007
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_2005050001_20070703X03