Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17719 A/2009
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2005/04/0269
Entscheidungsdatum
01.07.2009
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §3 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z26;
Rechtssatz
Ob ein Festgesteinabbau in die Spalte 1 der Z. 26 des Anhanges 1 fällt und damit gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz UVP-G 2000 der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, bestimmt sich alleine nach der Fläche des Abbaus. Die Abbaufläche stellt somit den für die Beurteilung der UVP-Pflicht nach § 3 Abs. 1 erster Satz UVP-G 2000 relevanten Punkt dar.Ob ein Festgesteinabbau in die Spalte 1 der Ziffer 26, des Anhanges 1 fällt und damit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz UVP-G 2000 der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, bestimmt sich alleine nach der Fläche des Abbaus. Die Abbaufläche stellt somit den für die Beurteilung der UVP-Pflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz UVP-G 2000 relevanten Punkt dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005040269.X02
Im RIS seit
05.08.2009
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015
Dokumentnummer
JWR_2005040269_20090701X02