Verwaltungsgerichtshof
01.07.2009
2005/04/0269
Ob ein Festgesteinabbau in die Spalte 1 der Ziffer 26, des Anhanges 1 fällt und damit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz UVP-G 2000 der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, bestimmt sich alleine nach der Fläche des Abbaus. Die Abbaufläche stellt somit den für die Beurteilung der UVP-Pflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz UVP-G 2000 relevanten Punkt dar.