Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/05/0317

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16783 A/2005

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/05/0317

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

61997CJ0435 World Wildlife Fund VORAB;
61998CJ0287 Linster VORAB;
62002CJ0201 Delena Wells VORAB;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
EURallg;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem Umstand, dass der Anrainer im Feststellungsverfahren nicht mitwirkt, hat sich der VwGH im E vom 28.6.2005, 2004/05/0032, ausführlich auseinander gesetzt (nichts anderes gilt für die hier betroffenen Grundeigentümer, weil eben NUR die Projektwerber, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung haben). Unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 7.1.2004, Rs C-201/02, Delena Wells, gelangte der VwGH zum Ergebnis, dass auch das Gemeinschaftsrecht die Beiziehung des Anrainers zum Feststellungsverfahren nicht gebietet. Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben, seien die Bf nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen. Die Behörden seien ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 gehalten, das von ihnen zu beurteilende Projekt dabei auch anhand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. An diesem Ergebnis vermag die frühere Rechtsprechung des EuGH nichts zu ändern (Urteile vom 19.9.2000, C-287/98, und vom 16.9.1999, C-435/97), weil dort keine Verpflichtung postuliert ist, bestimmte Personen an der Entscheidung der Frage zu beteiligen, ob überhaupt eine UVP durchzuführen ist. Entscheidend ist allein, ob, wie auch im zuletzt zitierten E betont wurde, der Mitgliedstaat die Richtlinie, die dem Einzelnen Rechte gewährt, umgesetzt hat.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0435 World Wildlife Fund VORAB
EuGH 61998J0287 Linster VORAB
EuGH 62002J0201 Delena Wells VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050317.X04

Im RIS seit

23.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2004050317_20051220X04

Rechtssatz für 2005/04/0195

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/04/0195

Entscheidungsdatum

30.06.2006

Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

61997CJ0435 World Wildlife Fund VORAB;
62002CJ0201 Delena Wells VORAB;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
EURallg;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0317 E 20. Dezember 2005 RS 4 (Hier: ohne den vorletzten Satz; hier: betreffend einen dinglich Berechtigten)

Stammrechtssatz

Mit dem Umstand, dass der Anrainer im Feststellungsverfahren nicht mitwirkt, hat sich der VwGH im E vom 28.6.2005, 2004/05/0032, ausführlich auseinander gesetzt (nichts anderes gilt für die hier betroffenen Grundeigentümer, weil eben NUR die Projektwerber, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung haben). Unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 7.1.2004, Rs C-201/02, Delena Wells, gelangte der VwGH zum Ergebnis, dass auch das Gemeinschaftsrecht die Beiziehung des Anrainers zum Feststellungsverfahren nicht gebietet. Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben, seien die Bf nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen. Die Behörden seien ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 gehalten, das von ihnen zu beurteilende Projekt dabei auch anhand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. An diesem Ergebnis vermag die frühere Rechtsprechung des EuGH nichts zu ändern (Urteile vom 19.9.2000, C-287/98, und vom 16.9.1999, C-435/97), weil dort keine Verpflichtung postuliert ist, bestimmte Personen an der Entscheidung der Frage zu beteiligen, ob überhaupt eine UVP durchzuführen ist. Entscheidend ist allein, ob, wie auch im zuletzt zitierten E betont wurde, der Mitgliedstaat die Richtlinie, die dem Einzelnen Rechte gewährt, umgesetzt hat.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0435 World Wildlife Fund VORAB
EuGH 62002J0201 Delena Wells VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040195.X04

Im RIS seit

27.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2005040195_20060630X04

Rechtssatz für 2006/07/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/07/0066

Entscheidungsdatum

27.09.2007

Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

62002CJ0201 Delena Wells VORAB;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
EURallg;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0317 E 20. Dezember 2005 RS 4 (hier nur die ersten drei Sätze, jedoch ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Mit dem Umstand, dass der Anrainer im Feststellungsverfahren nicht mitwirkt, hat sich der VwGH im E vom 28.6.2005, 2004/05/0032, ausführlich auseinander gesetzt (nichts anderes gilt für die hier betroffenen Grundeigentümer, weil eben NUR die Projektwerber, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung haben). Unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 7.1.2004, Rs C-201/02, Delena Wells, gelangte der VwGH zum Ergebnis, dass auch das Gemeinschaftsrecht die Beiziehung des Anrainers zum Feststellungsverfahren nicht gebietet. Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben, seien die Bf nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen. Die Behörden seien ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 gehalten, das von ihnen zu beurteilende Projekt dabei auch anhand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. An diesem Ergebnis vermag die frühere Rechtsprechung des EuGH nichts zu ändern (Urteile vom 19.9.2000, C-287/98, und vom 16.9.1999, C-435/97), weil dort keine Verpflichtung postuliert ist, bestimmte Personen an der Entscheidung der Frage zu beteiligen, ob überhaupt eine UVP durchzuführen ist. Entscheidend ist allein, ob, wie auch im zuletzt zitierten E betont wurde, der Mitgliedstaat die Richtlinie, die dem Einzelnen Rechte gewährt, umgesetzt hat.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002J0201 Delena Wells VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070066.X01

Im RIS seit

24.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2006070066_20070927X01