Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2005/04/0115
Entscheidungsdatum
12.09.2007
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht
Norm
AVG §8;
MinroG 1999 §116;
MinroG 1999 §119 Abs1;
MinroG 1999 §119 Abs3;
MinroG 1999 §119 Abs6 Z3;
MinroG 1999 §119 Abs6;
MinroG 1999 §2 Abs2 Z1;
MinroG 1999 §2 Abs3;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/04/0117
2005/04/0116
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/04/0061 E 14. September 2005 RS 1
Stammrechtssatz
Dem Nachbarn steht ein subjektiv-öffentliches Recht zu, im Verfahren zur Bewilligung der Herstellung einer Bergbauanlage als Partei teilzunehmen und geltend zu machen, dass die beantragte Bewilligung nicht erteilt wird, wenn - trotz Festsetzung von Bedingungen und Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte bzw. eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn, geltend zu machen, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Bewilligung nicht erteilt wird, weil andere - im öffentlichen Interesse normierten - Bewilligungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Bewilligungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt (siehe zur vergleichbaren Regelung des § 116 MinroG das E vom 18.5.2005, Zl. 2004/04/0099, und die dort zitierte Vorjudikatur).Dem Nachbarn steht ein subjektiv-öffentliches Recht zu, im Verfahren zur Bewilligung der Herstellung einer Bergbauanlage als Partei teilzunehmen und geltend zu machen, dass die beantragte Bewilligung nicht erteilt wird, wenn - trotz Festsetzung von Bedingungen und Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte bzw. eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn, geltend zu machen, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Bewilligung nicht erteilt wird, weil andere - im öffentlichen Interesse normierten - Bewilligungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Bewilligungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt (siehe zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 116, MinroG das E vom 18.5.2005, Zl. 2004/04/0099, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040115.X01
Im RIS seit
22.10.2007
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010
Dokumentnummer
JWR_2005040115_20070912X01