§ 17 Frischfleisch-Hygieneverordnung sieht keine Andockschleuse für die Anlieferung von Frischfleisch vor. Der daraus gezogene Schluss, eine derartige Andockschleuse dürfe aus diesem Grund nicht auf Grundlage des § 77 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschrieben werden, übersieht, dass die Behörde nach dieser Bestimmung - wohl unter Beachtung des Standes der Technik, der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften - jene Auflagen vorzuschreiben hat, die zur Erreichung der sich aus § 74 Abs. 2 GewO 1994 ergebenden Schutzzwecke notwendig sind (vgl. hiezu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 [2003], 561, Rz. 10 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). (Hier: Aus diesem Grund kann es dahingestellt bleiben, ob die vorliegend vorgeschriebene Andockschleuse eine in § 17 Frischfleisch-Hygieneverordnung angeführte geeignete Maßnahme ist bzw. inwieweit sich die Beschwerdeführerin nach dieser Bestimmung auf andere geeignete Maßnahmen berufen könnte. Folglich kommt es auch nicht auf den Betriebsumfang der vorliegenden Betriebsanlage iSd § 17 Abs. 1 iVm § 15a dieser Verordnung an.)Paragraph 17, Frischfleisch-Hygieneverordnung sieht keine Andockschleuse für die Anlieferung von Frischfleisch vor. Der daraus gezogene Schluss, eine derartige Andockschleuse dürfe aus diesem Grund nicht auf Grundlage des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschrieben werden, übersieht, dass die Behörde nach dieser Bestimmung - wohl unter Beachtung des Standes der Technik, der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften - jene Auflagen vorzuschreiben hat, die zur Erreichung der sich aus Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ergebenden Schutzzwecke notwendig sind vergleiche hiezu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 [2003], 561, Rz. 10 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). (Hier: Aus diesem Grund kann es dahingestellt bleiben, ob die vorliegend vorgeschriebene Andockschleuse eine in Paragraph 17, Frischfleisch-Hygieneverordnung angeführte geeignete Maßnahme ist bzw. inwieweit sich die Beschwerdeführerin nach dieser Bestimmung auf andere geeignete Maßnahmen berufen könnte. Folglich kommt es auch nicht auf den Betriebsumfang der vorliegenden Betriebsanlage iSd Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15 a, dieser Verordnung an.)