Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/03/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/03/0067

Entscheidungsdatum

06.09.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Rechtssatz

Es obliegt dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast vergleiche das Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl 98/20/0562). (Hier: Mit der bloßen Dartuung seines Wunsches, nunmehr - an Stelle oder neben der Betätigung als Sportschütze mit Faustfeuerwaffen - den Schießsport durch Schießen auf Wurftauben ausüben zu wollen, ist der Antragsteller der Dartuungspflicht nicht nachgekommen, zumal keine Hinweise gegen die Annahme hervorgekommen sind, der Antragsteller könne - etwa nach Verkauf einer seiner beiden vorhandenen Faustfeuerwaffen - den beabsichtigten "Schrothalbautomaten" ohne Überschreitung der im Paragraph 23, Absatz eins, WaffG 1996 vorgesehenen Maximalzahl erwerben und dennoch weiterhin - mit der verbleibenden Faustfeuerwaffe - das "Schießen mit Faustfeuerwaffen auf Scheiben" ausüben.)

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030067.X02

Im RIS seit

05.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2005030067_20050906X02

Rechtssatz für 2005/03/0168

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/03/0168

Entscheidungsdatum

28.03.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0067 E 6. September 2005 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Es obliegt dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast vergleiche das Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl 98/20/0562). (Hier: Mit der bloßen Dartuung seines Wunsches, nunmehr - an Stelle oder neben der Betätigung als Sportschütze mit Faustfeuerwaffen - den Schießsport durch Schießen auf Wurftauben ausüben zu wollen, ist der Antragsteller der Dartuungspflicht nicht nachgekommen, zumal keine Hinweise gegen die Annahme hervorgekommen sind, der Antragsteller könne - etwa nach Verkauf einer seiner beiden vorhandenen Faustfeuerwaffen - den beabsichtigten "Schrothalbautomaten" ohne Überschreitung der im Paragraph 23, Absatz eins, WaffG 1996 vorgesehenen Maximalzahl erwerben und dennoch weiterhin - mit der verbleibenden Faustfeuerwaffe - das "Schießen mit Faustfeuerwaffen auf Scheiben" ausüben.)

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030168.X03

Im RIS seit

26.04.2006

Dokumentnummer

JWR_2005030168_20060328X03

Rechtssatz für 2008/03/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/03/0148

Entscheidungsdatum

25.08.2010

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0067 E 6. September 2005 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Es obliegt dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast vergleiche das Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl 98/20/0562). (Hier: Mit der bloßen Dartuung seines Wunsches, nunmehr - an Stelle oder neben der Betätigung als Sportschütze mit Faustfeuerwaffen - den Schießsport durch Schießen auf Wurftauben ausüben zu wollen, ist der Antragsteller der Dartuungspflicht nicht nachgekommen, zumal keine Hinweise gegen die Annahme hervorgekommen sind, der Antragsteller könne - etwa nach Verkauf einer seiner beiden vorhandenen Faustfeuerwaffen - den beabsichtigten "Schrothalbautomaten" ohne Überschreitung der im Paragraph 23, Absatz eins, WaffG 1996 vorgesehenen Maximalzahl erwerben und dennoch weiterhin - mit der verbleibenden Faustfeuerwaffe - das "Schießen mit Faustfeuerwaffen auf Scheiben" ausüben.)

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008030148.X02

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010

Dokumentnummer

JWR_2008030148_20100825X02

Rechtssatz für 2010/03/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/03/0082

Entscheidungsdatum

27.01.2011

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0067 E 6. September 2005 RS 2 (Hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Es obliegt dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht; ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast vergleiche das Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl 98/20/0562). (Hier: Mit der bloßen Dartuung seines Wunsches, nunmehr - an Stelle oder neben der Betätigung als Sportschütze mit Faustfeuerwaffen - den Schießsport durch Schießen auf Wurftauben ausüben zu wollen, ist der Antragsteller der Dartuungspflicht nicht nachgekommen, zumal keine Hinweise gegen die Annahme hervorgekommen sind, der Antragsteller könne - etwa nach Verkauf einer seiner beiden vorhandenen Faustfeuerwaffen - den beabsichtigten "Schrothalbautomaten" ohne Überschreitung der im Paragraph 23, Absatz eins, WaffG 1996 vorgesehenen Maximalzahl erwerben und dennoch weiterhin - mit der verbleibenden Faustfeuerwaffe - das "Schießen mit Faustfeuerwaffen auf Scheiben" ausüben.)

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010030082.X02

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Dokumentnummer

JWR_2010030082_20110127X02