Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/03/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2005/03/0159

Entscheidungsdatum

28.02.2007

Index

L71017 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe
Platzfuhrwerkgewerbe Tirol
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG 1996 §13 Abs4;
PersonenbeförderungsbetriebsO Tir 2000;

Rechtssatz

Die Übertretung der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung durch die Verwendung eines Mietwagens, welcher mit einem Taxifahrzeug verwechselt werden kann, würde für sich genommen die Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 nicht in Frage stellen. Da die genannte Verordnung jedoch auch im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung liegt vergleiche die Verordnungsermächtigung in Paragraph 13, Absatz 4, GelverkG), ist es nicht ausgeschlossen, Verstöße gegen diese Verordnung bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung mit einfließen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030159.X06

Im RIS seit

20.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011

Dokumentnummer

JWR_2005030159_20070228X06