Verwaltungsgerichtshof
28.02.2007
2005/03/0159
Die Übertretung der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung durch die Verwendung eines Mietwagens, welcher mit einem Taxifahrzeug verwechselt werden kann, würde für sich genommen die Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 nicht in Frage stellen. Da die genannte Verordnung jedoch auch im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung liegt vergleiche die Verordnungsermächtigung in Paragraph 13, Absatz 4, GelverkG), ist es nicht ausgeschlossen, Verstöße gegen diese Verordnung bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung mit einfließen zu lassen.