Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17554 A/2008
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2005/03/0138
Entscheidungsdatum
23.10.2008
Index
L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
Norm
JagdG Stmk 1986 §61 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §61;
JagdRallg;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2005/03/0182 E 23. Oktober 2008
2005/03/0146 E 23. Oktober 2008
Rechtssatz
Die Durchführung der Wildstandsverminderung ist keineswegs dem Belieben des Jagdberechtigten überlassen. In diesem Sinne hat es der Gerichtshof für unerlässlich erachtet, die Anordnung der Verminderung an eine Erfüllungsfrist zu binden, um Sanktionen (§ 61 Abs 3 Stmk JagdG 1986) für den Fall ergreifen zu können, dass der Jagdberechtigte der behördlichen Anordnung nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt (vgl das hg Erkenntnis vom 16. September 1987, Zl 87/03/0062).Die Durchführung der Wildstandsverminderung ist keineswegs dem Belieben des Jagdberechtigten überlassen. In diesem Sinne hat es der Gerichtshof für unerlässlich erachtet, die Anordnung der Verminderung an eine Erfüllungsfrist zu binden, um Sanktionen (Paragraph 61, Absatz 3, Stmk JagdG 1986) für den Fall ergreifen zu können, dass der Jagdberechtigte der behördlichen Anordnung nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt vergleiche das hg Erkenntnis vom 16. September 1987, Zl 87/03/0062).
Schlagworte
Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030138.X06
Im RIS seit
20.11.2008
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016
Dokumentnummer
JWR_2005030138_20081023X06