Verwaltungsgerichtshof
23.10.2008
2005/03/0138
Die Durchführung der Wildstandsverminderung ist keineswegs dem Belieben des Jagdberechtigten überlassen. In diesem Sinne hat es der Gerichtshof für unerlässlich erachtet, die Anordnung der Verminderung an eine Erfüllungsfrist zu binden, um Sanktionen (Paragraph 61, Absatz 3, Stmk JagdG 1986) für den Fall ergreifen zu können, dass der Jagdberechtigte der behördlichen Anordnung nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt vergleiche das hg Erkenntnis vom 16. September 1987, Zl 87/03/0062).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2005/03/0182 E 23. Oktober 2008
2005/03/0146 E 23. Oktober 2008