Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17554 A/2008
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2005/03/0138
Entscheidungsdatum
23.10.2008
Index
L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
Norm
JagdG Stmk 1986 §56;
JagdG Stmk 1986 §61;
JagdRallg;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2005/03/0182 E 23. Oktober 2008
2005/03/0146 E 23. Oktober 2008
Rechtssatz
Wird eine Verminderung des Wildstandes iSd § 61 Stmk JagdG 1986 für erforderlich erachtet, dann darf die Anordnung der Verminderung nicht von der Erfüllung des Pflichtabschusses nach der Abschussplanung abhängig gemacht werden, würde dies doch bedeuten, dass das schärfere Mittel der Verminderung des Wildstandes trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung dieser Maßnahme dann nicht zur Anwendung kommt, wenn nicht einmal das gelindere Mittel des Pflichtabschusses voll ausgeschöpft wird. Ein solches Ergebnis stünde in einem diametralen Gegensatz zum anzustrebenden Ziel der Hintanhaltung von Wildschäden, weil damit die notwendige Verminderung des als Folge der Nichterfüllung des Pflichtabschusses noch verstärkt überhöhten Wildstandes geradezu verhindert wird (vgl das hg Erkenntnis vom 16. September 1987, Zl 87/03/0062).Wird eine Verminderung des Wildstandes iSd Paragraph 61, Stmk JagdG 1986 für erforderlich erachtet, dann darf die Anordnung der Verminderung nicht von der Erfüllung des Pflichtabschusses nach der Abschussplanung abhängig gemacht werden, würde dies doch bedeuten, dass das schärfere Mittel der Verminderung des Wildstandes trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung dieser Maßnahme dann nicht zur Anwendung kommt, wenn nicht einmal das gelindere Mittel des Pflichtabschusses voll ausgeschöpft wird. Ein solches Ergebnis stünde in einem diametralen Gegensatz zum anzustrebenden Ziel der Hintanhaltung von Wildschäden, weil damit die notwendige Verminderung des als Folge der Nichterfüllung des Pflichtabschusses noch verstärkt überhöhten Wildstandes geradezu verhindert wird vergleiche das hg Erkenntnis vom 16. September 1987, Zl 87/03/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030138.X05
Im RIS seit
20.11.2008
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016
Dokumentnummer
JWR_2005030138_20081023X05