Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2008

Geschäftszahl

2005/03/0138

Rechtssatz

Wird eine Verminderung des Wildstandes iSd Paragraph 61, Stmk JagdG 1986 für erforderlich erachtet, dann darf die Anordnung der Verminderung nicht von der Erfüllung des Pflichtabschusses nach der Abschussplanung abhängig gemacht werden, würde dies doch bedeuten, dass das schärfere Mittel der Verminderung des Wildstandes trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung dieser Maßnahme dann nicht zur Anwendung kommt, wenn nicht einmal das gelindere Mittel des Pflichtabschusses voll ausgeschöpft wird. Ein solches Ergebnis stünde in einem diametralen Gegensatz zum anzustrebenden Ziel der Hintanhaltung von Wildschäden, weil damit die notwendige Verminderung des als Folge der Nichterfüllung des Pflichtabschusses noch verstärkt überhöhten Wildstandes geradezu verhindert wird vergleiche das hg Erkenntnis vom 16. September 1987, Zl 87/03/0062).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2005/03/0182 E 23. Oktober 2008

2005/03/0146 E 23. Oktober 2008