Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17554 A/2008
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2005/03/0138
Entscheidungsdatum
23.10.2008
Index
L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
Norm
JagdG Stmk 1986 §56;
JagdG Stmk 1986 §61 Abs1;
JagdRallg;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2005/03/0182 E 23. Oktober 2008
2005/03/0146 E 23. Oktober 2008
Rechtssatz
Die Anordnung der Verminderung einer Wildgattung nach § 61 Abs 1 erster Satz Stmk JagdG 1986 setzt voraus, dass sich diese zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig erweist. Eine solche besondere jagdpolizeiliche Maßnahme - die schon in Folge der Irrelevanz der Schonzeit und der Altersklasseneinteilung (vgl § 61 Abs 1 erster Satz vorletzter und letzter Halbsatz Stmk JagdG 1986) die Jagdausübung in besonderer Weise und damit die Rechtssphäre des Jagdausübungsberechtigten intensiv betrifft - darf daher nur erfolgen, wenn die Schadensvermeidung auf einem anderen Weg (etwa im Rahmen des Pflichtabschusses nach § 56 Stmk JagdG 1986) nicht erreicht werden kann. Zudem muss auf dem Boden des für die Verminderung des Wildstandes einschlägigen Verhältnismäßigkeitsprinzips die Reduktion der von der Anordnung erfassten Wildgattung geeignet sein, die befürchteten Schäden nach Art und Umfang zu vermeiden, wobei der Eingriff in die Wildgattung nicht weitergehen darf, als dies zur Schadensvermeidung (gerade noch) erforderlich ist.Die Anordnung der Verminderung einer Wildgattung nach Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz Stmk JagdG 1986 setzt voraus, dass sich diese zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig erweist. Eine solche besondere jagdpolizeiliche Maßnahme - die schon in Folge der Irrelevanz der Schonzeit und der Altersklasseneinteilung vergleiche Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz vorletzter und letzter Halbsatz Stmk JagdG 1986) die Jagdausübung in besonderer Weise und damit die Rechtssphäre des Jagdausübungsberechtigten intensiv betrifft - darf daher nur erfolgen, wenn die Schadensvermeidung auf einem anderen Weg (etwa im Rahmen des Pflichtabschusses nach Paragraph 56, Stmk JagdG 1986) nicht erreicht werden kann. Zudem muss auf dem Boden des für die Verminderung des Wildstandes einschlägigen Verhältnismäßigkeitsprinzips die Reduktion der von der Anordnung erfassten Wildgattung geeignet sein, die befürchteten Schäden nach Art und Umfang zu vermeiden, wobei der Eingriff in die Wildgattung nicht weitergehen darf, als dies zur Schadensvermeidung (gerade noch) erforderlich ist.
Schlagworte
Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030138.X04
Im RIS seit
20.11.2008
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016
Dokumentnummer
JWR_2005030138_20081023X04