Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/03/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17554 A/2008

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/03/0138

Entscheidungsdatum

23.10.2008

Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark

Norm

JagdG Stmk 1986 §56;
JagdG Stmk 1986 §61 Abs1;
JagdRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/03/0182 E 23. Oktober 2008 2005/03/0146 E 23. Oktober 2008

Rechtssatz

Die Anordnung der Verminderung einer Wildgattung nach Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz Stmk JagdG 1986 setzt voraus, dass sich diese zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig erweist. Eine solche besondere jagdpolizeiliche Maßnahme - die schon in Folge der Irrelevanz der Schonzeit und der Altersklasseneinteilung vergleiche Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz vorletzter und letzter Halbsatz Stmk JagdG 1986) die Jagdausübung in besonderer Weise und damit die Rechtssphäre des Jagdausübungsberechtigten intensiv betrifft - darf daher nur erfolgen, wenn die Schadensvermeidung auf einem anderen Weg (etwa im Rahmen des Pflichtabschusses nach Paragraph 56, Stmk JagdG 1986) nicht erreicht werden kann. Zudem muss auf dem Boden des für die Verminderung des Wildstandes einschlägigen Verhältnismäßigkeitsprinzips die Reduktion der von der Anordnung erfassten Wildgattung geeignet sein, die befürchteten Schäden nach Art und Umfang zu vermeiden, wobei der Eingriff in die Wildgattung nicht weitergehen darf, als dies zur Schadensvermeidung (gerade noch) erforderlich ist.

Schlagworte

Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030138.X04

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016

Dokumentnummer

JWR_2005030138_20081023X04