Verwaltungsgerichtshof
23.10.2008
2005/03/0138
Die Anordnung der Verminderung einer Wildgattung nach Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz Stmk JagdG 1986 setzt voraus, dass sich diese zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig erweist. Eine solche besondere jagdpolizeiliche Maßnahme - die schon in Folge der Irrelevanz der Schonzeit und der Altersklasseneinteilung vergleiche Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz vorletzter und letzter Halbsatz Stmk JagdG 1986) die Jagdausübung in besonderer Weise und damit die Rechtssphäre des Jagdausübungsberechtigten intensiv betrifft - darf daher nur erfolgen, wenn die Schadensvermeidung auf einem anderen Weg (etwa im Rahmen des Pflichtabschusses nach Paragraph 56, Stmk JagdG 1986) nicht erreicht werden kann. Zudem muss auf dem Boden des für die Verminderung des Wildstandes einschlägigen Verhältnismäßigkeitsprinzips die Reduktion der von der Anordnung erfassten Wildgattung geeignet sein, die befürchteten Schäden nach Art und Umfang zu vermeiden, wobei der Eingriff in die Wildgattung nicht weitergehen darf, als dies zur Schadensvermeidung (gerade noch) erforderlich ist.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2005/03/0182 E 23. Oktober 2008
2005/03/0146 E 23. Oktober 2008