Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17554 A/2008
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2005/03/0138
Entscheidungsdatum
23.10.2008
Index
L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
Norm
JagdG Stmk 1986 §49;
JagdG Stmk 1986 §56;
JagdG Stmk 1986 §61 Abs1;
JagdRallg;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2005/03/0182 E 23. Oktober 2008
2005/03/0146 E 23. Oktober 2008
Rechtssatz
Der Abschussplanung nach § 56 Stmk JagdG 1986 liegen die Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft zugrunde, die eine Altersklasseneinteilung beim Schalenwild vorsehen. Darüber hinaus ist der Abschuss im Rahmen des Abschussplanes an die Jagdzeiten nach § 49 Stmk JagdG 1986 gebunden. Demgegenüber sieht § 61 Abs 1 Stmk JagdG 1986 vor, dass der nach dieser Bestimmung zu tätigende Abschuss - ohne Berücksichtigung einer Altersklasseneinteilung - lediglich geschlechts- und zahlenmäßig festzusetzen und vom Jagdausübungsberechtigten auch während der Schonzeit durchzuführen ist.Der Abschussplanung nach Paragraph 56, Stmk JagdG 1986 liegen die Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft zugrunde, die eine Altersklasseneinteilung beim Schalenwild vorsehen. Darüber hinaus ist der Abschuss im Rahmen des Abschussplanes an die Jagdzeiten nach Paragraph 49, Stmk JagdG 1986 gebunden. Demgegenüber sieht Paragraph 61, Absatz eins, Stmk JagdG 1986 vor, dass der nach dieser Bestimmung zu tätigende Abschuss - ohne Berücksichtigung einer Altersklasseneinteilung - lediglich geschlechts- und zahlenmäßig festzusetzen und vom Jagdausübungsberechtigten auch während der Schonzeit durchzuführen ist.
Schlagworte
Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030138.X02
Im RIS seit
20.11.2008
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016
Dokumentnummer
JWR_2005030138_20081023X02