Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2008

Geschäftszahl

2005/03/0138

Rechtssatz

Der Abschussplanung nach Paragraph 56, Stmk JagdG 1986 liegen die Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft zugrunde, die eine Altersklasseneinteilung beim Schalenwild vorsehen. Darüber hinaus ist der Abschuss im Rahmen des Abschussplanes an die Jagdzeiten nach Paragraph 49, Stmk JagdG 1986 gebunden. Demgegenüber sieht Paragraph 61, Absatz eins, Stmk JagdG 1986 vor, dass der nach dieser Bestimmung zu tätigende Abschuss - ohne Berücksichtigung einer Altersklasseneinteilung - lediglich geschlechts- und zahlenmäßig festzusetzen und vom Jagdausübungsberechtigten auch während der Schonzeit durchzuführen ist.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2005/03/0182 E 23. Oktober 2008

2005/03/0146 E 23. Oktober 2008