Durch die Materialien zur AVG-Novelle 1998 (1167 BlgNR 20. GP 39) wird - was schon der geänderte Gesetzeswortlaut nahe legt - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass durch die Novellierung des § 73 Abs. 2 dritter Satz AVG die Möglichkeit der Abweisung eines Devolutionsantrages eingeschränkt werden sollte (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 (1999) 130). Daher kann das Verfahrensverzögerungen bewirkende Fehlverhalten einer Partei auch nach der hier zu beachtenden Rechtslage nach der AVG-Novelle 1998 nur dann von Bedeutung sein, wenn es für die Verzögerung iS des § 73 Abs. 2 AVG kausal war, das heißt, wenn die Behörde ohne dieses Fehlverhalten fristgerecht entschieden hätte. Im gegenständlichen Fall mag ein Fehlverhalten des Asylwerbers - seine Erkrankung zum vom Bundesasylamt ursprünglich vorgesehenen zweiten Einvernahmetermin kommt hiefür allerdings nicht in Betracht - vorgelegen haben. Kausalität dieses Fehlverhaltens im dargestellten Sinn kann jedoch schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Erlassung eines fristgerechten Bescheides durch das Bundesasylamt letztlich nur an einem fehlerhaften Zustellvorgang scheiterte.Durch die Materialien zur AVG-Novelle 1998 (1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 39) wird - was schon der geänderte Gesetzeswortlaut nahe legt - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass durch die Novellierung des Paragraph 73, Absatz 2, dritter Satz AVG die Möglichkeit der Abweisung eines Devolutionsantrages eingeschränkt werden sollte (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 (1999) 130). Daher kann das Verfahrensverzögerungen bewirkende Fehlverhalten einer Partei auch nach der hier zu beachtenden Rechtslage nach der AVG-Novelle 1998 nur dann von Bedeutung sein, wenn es für die Verzögerung iS des Paragraph 73, Absatz 2, AVG kausal war, das heißt, wenn die Behörde ohne dieses Fehlverhalten fristgerecht entschieden hätte. Im gegenständlichen Fall mag ein Fehlverhalten des Asylwerbers - seine Erkrankung zum vom Bundesasylamt ursprünglich vorgesehenen zweiten Einvernahmetermin kommt hiefür allerdings nicht in Betracht - vorgelegen haben. Kausalität dieses Fehlverhaltens im dargestellten Sinn kann jedoch schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Erlassung eines fristgerechten Bescheides durch das Bundesasylamt letztlich nur an einem fehlerhaften Zustellvorgang scheiterte.