Es steht im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über eine Vorfrage im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Ist die Vorfrage nicht bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde und wird ein solches Verfahren auch nicht gleichzeitig anhängig gemacht, so besteht die Pflicht, die Vorfrage selbst zu beurteilen.