Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/12/0528

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16097 A/2003

Rechtssatznummer

17

Geschäftszahl

98/12/0528

Entscheidungsdatum

26.05.2003

Index

10/10 Grundrechte

Norm

VolksgruppenG 1976 §1 Abs3;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hält die hier untersuchte Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VolksgruppenG 1976 (die besondere persönliche Voraussetzung der Zugehörigkeit zur Volksgruppe oder der deshalb erfolgten Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper) auch mit der Bekenntnisfreiheit im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Satz 1 leg. cit. vereinbar. Diese bedeutet, wie sich aus dem Zusammenhang mit dem nächsten Satz ergibt, dass kein unmittelbarer oder mittelbarer Druck ausgeübt werden darf, um das Bekenntnis oder Nichtbekenntnis zu einer Volksgruppe zu bewirken. Davon kann bei einem Mandatar, dessen Bestellung zum Mitglied eines Volksgruppenbeirates von der Bundesregierung in Betracht gezogen wird und der sich nicht gegen seine Betrauung ausspricht, keine Rede sein. Für die im Gesetz verlangte nach außen in Erscheinung tretende Identifikation mit der Volksgruppe sprechen auch sachliche Gründe (nähere Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998120528.X17

Im RIS seit

16.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1998120528_20030526X17

Rechtssatz für 2004/18/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16509 A/2004

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2004/18/0011

Entscheidungsdatum

15.12.2004

Index

10/10 Grundrechte

Norm

VolksgruppenG 1976 §1 Abs3;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z1 idF 1999/I/194;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/12/0528 B 26. Mai 2003 RS 17

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hält die hier untersuchte Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VolksgruppenG 1976 (die besondere persönliche Voraussetzung der Zugehörigkeit zur Volksgruppe oder der deshalb erfolgten Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper) auch mit der Bekenntnisfreiheit im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Satz 1 leg. cit. vereinbar. Diese bedeutet, wie sich aus dem Zusammenhang mit dem nächsten Satz ergibt, dass kein unmittelbarer oder mittelbarer Druck ausgeübt werden darf, um das Bekenntnis oder Nichtbekenntnis zu einer Volksgruppe zu bewirken. Davon kann bei einem Mandatar, dessen Bestellung zum Mitglied eines Volksgruppenbeirates von der Bundesregierung in Betracht gezogen wird und der sich nicht gegen seine Betrauung ausspricht, keine Rede sein. Für die im Gesetz verlangte nach außen in Erscheinung tretende Identifikation mit der Volksgruppe sprechen auch sachliche Gründe (nähere Begründung im Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180011.X07

Im RIS seit

14.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004180011_20041215X07