Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2003

Geschäftszahl

98/12/0528

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hält die hier untersuchte Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VolksgruppenG 1976 (die besondere persönliche Voraussetzung der Zugehörigkeit zur Volksgruppe oder der deshalb erfolgten Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper) auch mit der Bekenntnisfreiheit im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Satz 1 leg. cit. vereinbar. Diese bedeutet, wie sich aus dem Zusammenhang mit dem nächsten Satz ergibt, dass kein unmittelbarer oder mittelbarer Druck ausgeübt werden darf, um das Bekenntnis oder Nichtbekenntnis zu einer Volksgruppe zu bewirken. Davon kann bei einem Mandatar, dessen Bestellung zum Mitglied eines Volksgruppenbeirates von der Bundesregierung in Betracht gezogen wird und der sich nicht gegen seine Betrauung ausspricht, keine Rede sein. Für die im Gesetz verlangte nach außen in Erscheinung tretende Identifikation mit der Volksgruppe sprechen auch sachliche Gründe (nähere Begründung im Erkenntnis).