Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/12/0528

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16097 A/2003

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

98/12/0528

Entscheidungsdatum

26.05.2003

Index

10/10 Grundrechte

Norm

VolksgruppenG 1976 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0187 B 26. Mai 2003 RS 6

Stammrechtssatz

Aus den gesetzlichen Vorgaben lässt sich keine strikte Aufteilung der in der "Organisationskurie" zu bestellenden Mitglieder nach dem "Stärkeverhältnis" der repräsentativen Vereinigungen (und ein dem entsprechendes Ausmaß der Berücksichtigung ihrer Vorschläge bei der Auswahl) ableiten. Das Gesetz überbindet aber damit dem Bestellungsorgan erkennbar die Aufgabe, auch bei der Auswahl der Mitglieder der "Organisationskurie" im Rahmen der Möglichkeiten (wie der Zahl der Mitglieder, aber auch der Schwierigkeiten der exakten Erfassung der politischen und weltanschaulichen Meinungen und dem Ausmaß ihrer Vertretung durch repräsentative Vereinigungen) dafür zu sorgen, dass sich das in der Volksgruppe vorhandene Meinungsspektrum im Großen und Ganzen in dieser Kurie im Beirat widerspiegelt. Dies kommt durch die Wahl von Begriffen wie "Bedacht nehmen" und "entsprechend" in Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 VolksgruppenG 1976 hinreichend zum Ausdruck. Ein kurienübergreifender Ausgleich ist nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 VolksgruppenG 1976 nicht ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998120528.X09

Im RIS seit

16.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1998120528_20030526X09

Rechtssatz für 99/12/0187

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

99/12/0187

Entscheidungsdatum

26.05.2003

Index

10/10 Grundrechte

Norm

VolksgruppenG 1976 §4 Abs1;

Rechtssatz

Aus den gesetzlichen Vorgaben lässt sich keine strikte Aufteilung der in der "Organisationskurie" zu bestellenden Mitglieder nach dem "Stärkeverhältnis" der repräsentativen Vereinigungen (und ein dem entsprechendes Ausmaß der Berücksichtigung ihrer Vorschläge bei der Auswahl) ableiten. Das Gesetz überbindet aber damit dem Bestellungsorgan erkennbar die Aufgabe, auch bei der Auswahl der Mitglieder der "Organisationskurie" im Rahmen der Möglichkeiten (wie der Zahl der Mitglieder, aber auch der Schwierigkeiten der exakten Erfassung der politischen und weltanschaulichen Meinungen und dem Ausmaß ihrer Vertretung durch repräsentative Vereinigungen) dafür zu sorgen, dass sich das in der Volksgruppe vorhandene Meinungsspektrum im Großen und Ganzen in dieser Kurie im Beirat widerspiegelt. Dies kommt durch die Wahl von Begriffen wie "Bedacht nehmen" und "entsprechend" in Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 VolksgruppenG 1976 hinreichend zum Ausdruck. Ein kurienübergreifender Ausgleich ist nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 VolksgruppenG 1976 nicht ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999120187.X06

Im RIS seit

27.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Dokumentnummer

JWR_1999120187_20030526X06

Rechtssatz für 2004/18/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16509 A/2004

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/18/0011

Entscheidungsdatum

15.12.2004

Index

10/10 Grundrechte

Norm

VolksgruppenG 1976 §4 Abs1 idF 1999/I/194;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0187 B 26. Mai 2003 RS 6 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Aus den gesetzlichen Vorgaben lässt sich keine strikte Aufteilung der in der "Organisationskurie" zu bestellenden Mitglieder nach dem "Stärkeverhältnis" der repräsentativen Vereinigungen (und ein dem entsprechendes Ausmaß der Berücksichtigung ihrer Vorschläge bei der Auswahl) ableiten. Das Gesetz überbindet aber damit dem Bestellungsorgan erkennbar die Aufgabe, auch bei der Auswahl der Mitglieder der "Organisationskurie" im Rahmen der Möglichkeiten (wie der Zahl der Mitglieder, aber auch der Schwierigkeiten der exakten Erfassung der politischen und weltanschaulichen Meinungen und dem Ausmaß ihrer Vertretung durch repräsentative Vereinigungen) dafür zu sorgen, dass sich das in der Volksgruppe vorhandene Meinungsspektrum im Großen und Ganzen in dieser Kurie im Beirat widerspiegelt. Dies kommt durch die Wahl von Begriffen wie "Bedacht nehmen" und "entsprechend" in Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 VolksgruppenG 1976 hinreichend zum Ausdruck. Ein kurienübergreifender Ausgleich ist nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 VolksgruppenG 1976 nicht ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180011.X02

Im RIS seit

14.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004180011_20041215X02

Rechtssatz für 2009/03/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18497 A/2012

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/03/0081

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

10/10 Grundrechte

Norm

VolksgruppenG 1976 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0187 B 26. Mai 2003 RS 6 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Aus den gesetzlichen Vorgaben lässt sich keine strikte Aufteilung der in der "Organisationskurie" zu bestellenden Mitglieder nach dem "Stärkeverhältnis" der repräsentativen Vereinigungen (und ein dem entsprechendes Ausmaß der Berücksichtigung ihrer Vorschläge bei der Auswahl) ableiten. Das Gesetz überbindet aber damit dem Bestellungsorgan erkennbar die Aufgabe, auch bei der Auswahl der Mitglieder der "Organisationskurie" im Rahmen der Möglichkeiten (wie der Zahl der Mitglieder, aber auch der Schwierigkeiten der exakten Erfassung der politischen und weltanschaulichen Meinungen und dem Ausmaß ihrer Vertretung durch repräsentative Vereinigungen) dafür zu sorgen, dass sich das in der Volksgruppe vorhandene Meinungsspektrum im Großen und Ganzen in dieser Kurie im Beirat widerspiegelt. Dies kommt durch die Wahl von Begriffen wie "Bedacht nehmen" und "entsprechend" in Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 VolksgruppenG 1976 hinreichend zum Ausdruck. Ein kurienübergreifender Ausgleich ist nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 VolksgruppenG 1976 nicht ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009030081.X03

Im RIS seit

21.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2009030081_20121022X03