Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16509 A/2004
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2004/18/0011
Entscheidungsdatum
15.12.2004
Index
10/10 Grundrechte
Norm
VolksgruppenG 1976 §4 Abs1 idF 1999/I/194;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/12/0187 B 26. Mai 2003 RS 6
(hier ohne den ersten Satz)
Stammrechtssatz
Aus den gesetzlichen Vorgaben lässt sich keine strikte Aufteilung der in der "Organisationskurie" zu bestellenden Mitglieder nach dem "Stärkeverhältnis" der repräsentativen Vereinigungen (und ein dem entsprechendes Ausmaß der Berücksichtigung ihrer Vorschläge bei der Auswahl) ableiten. Das Gesetz überbindet aber damit dem Bestellungsorgan erkennbar die Aufgabe, auch bei der Auswahl der Mitglieder der "Organisationskurie" im Rahmen der Möglichkeiten (wie der Zahl der Mitglieder, aber auch der Schwierigkeiten der exakten Erfassung der politischen und weltanschaulichen Meinungen und dem Ausmaß ihrer Vertretung durch repräsentative Vereinigungen) dafür zu sorgen, dass sich das in der Volksgruppe vorhandene Meinungsspektrum im Großen und Ganzen in dieser Kurie im Beirat widerspiegelt. Dies kommt durch die Wahl von Begriffen wie "Bedacht nehmen" und "entsprechend" in § 4 Abs. 1 Satz 1 VolksgruppenG 1976 hinreichend zum Ausdruck. Ein kurienübergreifender Ausgleich ist nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 VolksgruppenG 1976 nicht ausgeschlossen.Aus den gesetzlichen Vorgaben lässt sich keine strikte Aufteilung der in der "Organisationskurie" zu bestellenden Mitglieder nach dem "Stärkeverhältnis" der repräsentativen Vereinigungen (und ein dem entsprechendes Ausmaß der Berücksichtigung ihrer Vorschläge bei der Auswahl) ableiten. Das Gesetz überbindet aber damit dem Bestellungsorgan erkennbar die Aufgabe, auch bei der Auswahl der Mitglieder der "Organisationskurie" im Rahmen der Möglichkeiten (wie der Zahl der Mitglieder, aber auch der Schwierigkeiten der exakten Erfassung der politischen und weltanschaulichen Meinungen und dem Ausmaß ihrer Vertretung durch repräsentative Vereinigungen) dafür zu sorgen, dass sich das in der Volksgruppe vorhandene Meinungsspektrum im Großen und Ganzen in dieser Kurie im Beirat widerspiegelt. Dies kommt durch die Wahl von Begriffen wie "Bedacht nehmen" und "entsprechend" in Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 VolksgruppenG 1976 hinreichend zum Ausdruck. Ein kurienübergreifender Ausgleich ist nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 VolksgruppenG 1976 nicht ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004180011.X02
Im RIS seit
14.02.2005
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Dokumentnummer
JWR_2004180011_20041215X02