Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2004

Geschäftszahl

2004/18/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0187 B 26. Mai 2003 RS 6

(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Aus den gesetzlichen Vorgaben lässt sich keine strikte Aufteilung der in der "Organisationskurie" zu bestellenden Mitglieder nach dem "Stärkeverhältnis" der repräsentativen Vereinigungen (und ein dem entsprechendes Ausmaß der Berücksichtigung ihrer Vorschläge bei der Auswahl) ableiten. Das Gesetz überbindet aber damit dem Bestellungsorgan erkennbar die Aufgabe, auch bei der Auswahl der Mitglieder der "Organisationskurie" im Rahmen der Möglichkeiten (wie der Zahl der Mitglieder, aber auch der Schwierigkeiten der exakten Erfassung der politischen und weltanschaulichen Meinungen und dem Ausmaß ihrer Vertretung durch repräsentative Vereinigungen) dafür zu sorgen, dass sich das in der Volksgruppe vorhandene Meinungsspektrum im Großen und Ganzen in dieser Kurie im Beirat widerspiegelt. Dies kommt durch die Wahl von Begriffen wie "Bedacht nehmen" und "entsprechend" in Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 VolksgruppenG 1976 hinreichend zum Ausdruck. Ein kurienübergreifender Ausgleich ist nach dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 VolksgruppenG 1976 nicht ausgeschlossen.