Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/17/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/17/0157

Entscheidungsdatum

25.01.2008

Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich

Norm

InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs3;

Rechtssatz

Paragraph eins, Absatz 3, Oö IBG stellt auf den Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und auf den für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen ab (Hinweis E 19. Mai 1994, 91/17/0165; E 12. August 1997, 93/17/0126; E 21. März 2005, 2004/17/0165). Es kommt daher nicht auf den Wert des im Beschwerdefall errichteten Zubaus oder auf den Nutzen an, der aus dem Zubau gezogen werden kann, sondern es ist der Wert der gesamten Liegenschaft und der für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehende Gesamtnutzen jeweils der Summe aller für die Liegenschaft geleisteten Anschlussgebühren (einschließlich der zu entrichtenden Ergänzungsgebühr) gegenüberzustellen. Aus diesem Grunde ist das Vorbringen der abgabepflichtigen Partei, welches die Eigenschaften dieses Zubaus einer isolierten Betrachtung unterzieht und den aus dem Zubau erzielten Nutzen von der Gesamtliegenschaft getrennt analysiert, nicht zielführend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004170157.X03

Im RIS seit

05.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2004170157_20080125X03

Rechtssatz für 2004/17/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/17/0158

Entscheidungsdatum

25.01.2008

Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich

Norm

InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/17/0157 E 25. Jänner 2008 RS 6

Stammrechtssatz

Paragraph eins, Absatz 3, Oö IBG stellt auf den Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und auf den für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen ab (Hinweis E 19. Mai 1994, 91/17/0165; E 12. August 1997, 93/17/0126; E 21. März 2005, 2004/17/0165). Es kommt daher nicht auf den Wert des im Beschwerdefall errichteten Zubaus oder auf den Nutzen an, der aus dem Zubau gezogen werden kann, sondern es ist der Wert der gesamten Liegenschaft und der für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehende Gesamtnutzen jeweils der Summe aller für die Liegenschaft geleisteten Anschlussgebühren (einschließlich der zu entrichtenden Ergänzungsgebühr) gegenüberzustellen. Aus diesem Grunde ist das Vorbringen der abgabepflichtigen Partei, welches die Eigenschaften dieses Zubaus einer isolierten Betrachtung unterzieht und den aus dem Zubau erzielten Nutzen von der Gesamtliegenschaft getrennt analysiert, nicht zielführend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004170158.X02

Im RIS seit

05.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008

Dokumentnummer

JWR_2004170158_20080125X02