Verwaltungsgerichtshof
25.01.2008
2004/17/0157
Paragraph eins, Absatz 3, Oö IBG stellt auf den Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und auf den für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen ab (Hinweis E 19. Mai 1994, 91/17/0165; E 12. August 1997, 93/17/0126; E 21. März 2005, 2004/17/0165). Es kommt daher nicht auf den Wert des im Beschwerdefall errichteten Zubaus oder auf den Nutzen an, der aus dem Zubau gezogen werden kann, sondern es ist der Wert der gesamten Liegenschaft und der für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehende Gesamtnutzen jeweils der Summe aller für die Liegenschaft geleisteten Anschlussgebühren (einschließlich der zu entrichtenden Ergänzungsgebühr) gegenüberzustellen. Aus diesem Grunde ist das Vorbringen der abgabepflichtigen Partei, welches die Eigenschaften dieses Zubaus einer isolierten Betrachtung unterzieht und den aus dem Zubau erzielten Nutzen von der Gesamtliegenschaft getrennt analysiert, nicht zielführend.