Unter den Voraussetzungen des § 162 BAO ist die Abzugsfähigkeit von Zahlungen nicht gegeben, wenn die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass die vom Steuerpflichtigen als Zahlungsempfänger benannte Person nicht der tatsächliche Gläubiger oder Empfänger ist (Hinweis E 17. November 2005, 2001/13/0247).Unter den Voraussetzungen des Paragraph 162, BAO ist die Abzugsfähigkeit von Zahlungen nicht gegeben, wenn die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass die vom Steuerpflichtigen als Zahlungsempfänger benannte Person nicht der tatsächliche Gläubiger oder Empfänger ist (Hinweis E 17. November 2005, 2001/13/0247).