Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/13/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/13/0122

Entscheidungsdatum

24.01.2007

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen vergleiche insb. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200) ausgesprochen hat, muss die nach Paragraph 288, Absatz eins, Litera d, BAO erforderliche Begründung einer Berufungsentscheidung die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung und Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfassen. Vor allem hat die Begründung eines Bescheides den für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt in einer für die Nachprüfung durch den Gerichtshof tauglichen Weise festzustellen vergleiche für viele etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2001, 98/15/0182, VwSlg 7631 F/2001, und vom 19. Dezember 2001, 96/13/0045). Die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ist nicht mit der erforderlichen zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung zu verwechseln vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2002/15/0161). Entgegnungen der Behörde auf einzelne Ausführungen in der Berufung ersetzen nicht die Feststellungen des von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhaltes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003130122.X01

Im RIS seit

26.02.2007

Dokumentnummer

JWR_2003130122_20070124X01

Rechtssatz für 2004/13/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/13/0033

Entscheidungsdatum

23.05.2007

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/13/0122 E 24. Jänner 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen vergleiche insb. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200) ausgesprochen hat, muss die nach Paragraph 288, Absatz eins, Litera d, BAO erforderliche Begründung einer Berufungsentscheidung die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung und Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfassen. Vor allem hat die Begründung eines Bescheides den für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt in einer für die Nachprüfung durch den Gerichtshof tauglichen Weise festzustellen vergleiche für viele etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2001, 98/15/0182, VwSlg 7631 F/2001, und vom 19. Dezember 2001, 96/13/0045). Die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ist nicht mit der erforderlichen zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung zu verwechseln vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2002/15/0161). Entgegnungen der Behörde auf einzelne Ausführungen in der Berufung ersetzen nicht die Feststellungen des von der Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhaltes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004130033.X02

Im RIS seit

02.07.2007

Dokumentnummer

JWR_2004130033_20070523X02