Nach § 43 Abs. 4 LDG 1984 hat der Landeslehrer erforderlichenfalls u. a. auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist. Daraus folgt, dass er keinen Anspruch hat, nur in Fächern eingesetzt zu werden, für die er eine Lehrbefähigung hat. Die Konkretisierung der Lehrverpflichtung (einschließlich der Fächer, in denen der Lehrer Unterricht zu erteilen hat) erfolgt durch Weisung des Schulleiters (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272).Nach Paragraph 43, Absatz 4, LDG 1984 hat der Landeslehrer erforderlichenfalls u. a. auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist. Daraus folgt, dass er keinen Anspruch hat, nur in Fächern eingesetzt zu werden, für die er eine Lehrbefähigung hat. Die Konkretisierung der Lehrverpflichtung (einschließlich der Fächer, in denen der Lehrer Unterricht zu erteilen hat) erfolgt durch Weisung des Schulleiters vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272).