Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2004/12/0192
Entscheidungsdatum
12.12.2008
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm
AusG 1989 §15b Abs2 idF 1998/I/123;
AusG 1989 §2 Abs1 idF 1994/550;
VwRallg;
Rechtssatz
Der Begriff der Abteilung im Sinne des § 15b Abs. 2 letzter Satz AusG umfasst nicht auch andere Organisationseinheiten; dies ergibt sich schon daraus, dass die spätere Norm des § 15b Abs. 2 AusG an der Begrifflichkeit der früheren Bestimmung des § 2 Abs. 1 des AusG anknüpft. Hätte der Gesetzgeber dem Begriff der Abteilung nunmehr einen anderen Inhalt unterstellt, hätte er dies zum Ausdruck gebracht.Der Begriff der Abteilung im Sinne des Paragraph 15 b, Absatz 2, letzter Satz AusG umfasst nicht auch andere Organisationseinheiten; dies ergibt sich schon daraus, dass die spätere Norm des Paragraph 15 b, Absatz 2, AusG an der Begrifflichkeit der früheren Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, des AusG anknüpft. Hätte der Gesetzgeber dem Begriff der Abteilung nunmehr einen anderen Inhalt unterstellt, hätte er dies zum Ausdruck gebracht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut
des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004120192.X05
Im RIS seit
30.12.2008
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2016
Dokumentnummer
JWR_2004120192_20081212X05