Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2008

Geschäftszahl

2004/12/0192

Rechtssatz

Der Begriff der Abteilung im Sinne des Paragraph 15 b, Absatz 2, letzter Satz AusG umfasst nicht auch andere Organisationseinheiten; dies ergibt sich schon daraus, dass die spätere Norm des Paragraph 15 b, Absatz 2, AusG an der Begrifflichkeit der früheren Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, des AusG anknüpft. Hätte der Gesetzgeber dem Begriff der Abteilung nunmehr einen anderen Inhalt unterstellt, hätte er dies zum Ausdruck gebracht.