Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/12/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/12/0192

Entscheidungsdatum

12.12.2008

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AusG 1989 §15b Abs2 idF 1998/I/123;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 15 b, Absatz 2, AusG sind nur Bewerbungen von Personen zulässig, die mit der Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A1 zugeordneten Abteilung innerhalb der betreffenden Sektion betraut sind. Für eine Auslegung dahin, dass die Innehabung der Leitung einer Organisationseinheit der Sektion im Zeitpunkt der Bewerbung nicht erforderlich sei, bleibt kein Raum, da jegliche Interpretation ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes findet vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2006, Zlen. 2005/12/0251 und 2006/12/0018).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004120192.X04

Im RIS seit

30.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2016

Dokumentnummer

JWR_2004120192_20081212X04