Verwaltungsgerichtshof
12.12.2008
2004/12/0192
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 15 b, Absatz 2, AusG sind nur Bewerbungen von Personen zulässig, die mit der Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A1 zugeordneten Abteilung innerhalb der betreffenden Sektion betraut sind. Für eine Auslegung dahin, dass die Innehabung der Leitung einer Organisationseinheit der Sektion im Zeitpunkt der Bewerbung nicht erforderlich sei, bleibt kein Raum, da jegliche Interpretation ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes findet vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2006, Zlen. 2005/12/0251 und 2006/12/0018).